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   OVG Hamburg, 05.06.2019 - 4 Bf 53/19.AZ   

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OVG Hamburg, 05.06.2019 - 4 Bf 53/19.AZ (https://dejure.org/2019,17605)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05.06.2019 - 4 Bf 53/19.AZ (https://dejure.org/2019,17605)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05. Juni 2019 - 4 Bf 53/19.AZ (https://dejure.org/2019,17605)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 29 Abs 2 S 1 EUV 604/2013, Art 29 Abs 2 S 2 EUV 604/2013, § 29 Abs 1 Nr 1 Buchst a AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG 1992
    Flüchtigkeit eines Asylbewerbers; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Pflicht zur Verschaffung rechtlichen Gehörs

  • Wolters Kluwer

    Flüchtigkeit eines Asylbewerbers im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO bei lediglicher verbaler Weigerung zur Mitwirkung an seine...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, GG Art. 103 Abs. 1
    Dublinverfahren, Überstellungsfrist, Fristverlängerung, flüchtig, Selbstgestellung, rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Flüchtigkeit eines Asylbewerbers im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO bei lediglicher verbaler Weigerung zur Mitwirkung an seiner Überstellung; Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.06.2019 - 4 Bf 53/19
    Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 70).

    Die Verlängerung der sechsmonatigen Frist wird gestattet, um zu berücksichtigen, dass es aufgrund der Inhaftierung oder der Flucht der betreffenden Person tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen (EuGH, Beschl. v. 19.3.2019, C- 163/17, juris Rn. 60).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2018 - 1 LA 7/18

    Dublin-Verfahren; Verlängerung der Überstellungsfrist bei flüchtiger Person;

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.06.2019 - 4 Bf 53/19
    Insbesondere fehlt die Klärungsbedürftigkeit dann, wenn die Frage bereits durch obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden ist, wobei eine bereits von der Rechtsprechung entschiedene Frage allerdings dann die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, wenn neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die die Frage als klärungsbedürftig geblieben oder wieder geworden erscheinen lassen (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2018, 1 LA 7/18, NVwZ-RR 2018, 541, juris Rn. 6; Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 144).

    Demnach ist bei der Definition der Flüchtigkeit darauf abzustellen, ob sich der Betroffene zur Zeit des Überstellungsversuchs an einem unbekannten Ort außerhalb des letzten, der zuständigen Behörde bekannten Aufenthaltsorts aufhält (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 14.9.2018, 1 LA 40/18, NvWZ-RR 2019, 292, juris Rn. 6 und Beschl. v. 23.3.2018, 1 LA 7/18, NVwZ-RR 2018, 541 juris Rn. 16; VGH München, der eine Flüchtigkeit ablehnt, wenn sich der Betroffene im offenen Kirchenasyl befindet und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Adresse bekannt ist, Beschl. v. 16.5.2018, 20 ZB 18.50011, juris Rn. 2).

  • VGH Bayern, 29.04.2016 - 11 ZB 16.50024

    Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren bei "flüchtigem" Asylbewerber

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.06.2019 - 4 Bf 53/19
    Der Begriff der Flüchtigkeit wird dahin definiert, dass als "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO jede Form des unbekannten Aufenthalts eines Asylbewerbers zu verstehen ist, mit der er sich vorsätzlich und unentschuldigt der Abschiebung entzieht (vgl. VGH München, Beschl. v. 29.4.2016, 11 ZB 16.50024, juris Rn. 8).

    Auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2016 wird von der Beklagten unpräzise wiedergegeben, da dort im Zusammenhang mit der Definition des Begriffs "flüchtig" von jeder Form des unbekannten Aufenthalts die Rede ist (11 ZB 16.50024, juris Rn. 8), der Kläger des Streitfalls war aber gerade nicht unbekannten Aufenthalts.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2151/16

    Aussetzung des Verfahrens, Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.06.2019 - 4 Bf 53/19
    Auf Vorlage des Veraltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 15.3.2017, A 11 S 2151/16, ESVGH 67, 250, juris) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO dahin auszulegen ist, dass ein Antragsteller flüchtig im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln.
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.06.2019 - 4 Bf 53/19
    Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch, dass das Gericht kein "Überraschungsurteil" fällen darf, das Gericht darf also keinen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, Beschl. v. 14.7.1998, 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 219, juris Rn. 162 und Beschl. v. 27.9.2018, 1 BvR 426/13, juris Rn. 2; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 107).
  • BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15

    Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; revisibles Recht; Rechtsfrage; abstrakte

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.06.2019 - 4 Bf 53/19
    Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d.h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.3.2016, 5 BN 1.15, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2018, 4 Bf 276/17.AZ, n.v.; VGH München, Beschl. v. 26.2.2018, 20 ZB 17.30824, juris Rn. 4; Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.09.2018 - 1 BvR 426/13

    Keine Hinweispflicht bezüglich der Darlegungs- und Beweislast beim subjektiven

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.06.2019 - 4 Bf 53/19
    Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch, dass das Gericht kein "Überraschungsurteil" fällen darf, das Gericht darf also keinen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, Beschl. v. 14.7.1998, 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 219, juris Rn. 162 und Beschl. v. 27.9.2018, 1 BvR 426/13, juris Rn. 2; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 107).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2017 - A 2 S 271/17

    Beschwerdeausschluss gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.06.2019 - 4 Bf 53/19
    Auf Vorlage des Veraltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 15.3.2017, A 11 S 2151/16, ESVGH 67, 250, juris) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO dahin auszulegen ist, dass ein Antragsteller flüchtig im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln.
  • VGH Bayern, 16.05.2018 - 20 ZB 18.50011

    Keine Verlängerung der Überstellungsfrist bei offenem Kirchenasyl

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.06.2019 - 4 Bf 53/19
    Demnach ist bei der Definition der Flüchtigkeit darauf abzustellen, ob sich der Betroffene zur Zeit des Überstellungsversuchs an einem unbekannten Ort außerhalb des letzten, der zuständigen Behörde bekannten Aufenthaltsorts aufhält (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 14.9.2018, 1 LA 40/18, NvWZ-RR 2019, 292, juris Rn. 6 und Beschl. v. 23.3.2018, 1 LA 7/18, NVwZ-RR 2018, 541 juris Rn. 16; VGH München, der eine Flüchtigkeit ablehnt, wenn sich der Betroffene im offenen Kirchenasyl befindet und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Adresse bekannt ist, Beschl. v. 16.5.2018, 20 ZB 18.50011, juris Rn. 2).
  • BVerwG, 02.07.1998 - 9 B 535.98

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Antrag auf Verlängerung der Äußerungsfrist;

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.06.2019 - 4 Bf 53/19
    Der von der Beklagten zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1998 (9 B 535.98, juris) führt zu keiner anderen Beurteilung, da er nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann.
  • OVG Hamburg, 18.12.2018 - 1 Bf 145/17

    Asyl; Berufungszulassungsantrag; Verfahrensfehler; Erkenntnismittel;

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.09.2018 - 1 LA 40/18

    Überstellungsfrist bei "flüchtigem" minderjährigen Familienangehörigen

  • VG Ansbach, 29.08.2017 - AN 14 E 17.50998

    Erfolgloser Eilantrag eines äthiopischen Asylbewerbers auf Rücküberstellung aus

  • VGH Bayern, 26.02.2018 - 20 ZB 17.30824

    Kein Abschiebungsverbot für Person sunnitischer Glaubensrichtung

  • VG Magdeburg, 17.02.2016 - 8 A 51/16

    Asylrecht: Systemischer Mangel; Selbsteintritt der Bundesrepublik; Rückführung

  • VG Berlin, 23.02.2018 - 3 L 49.18

    Einstweilige Anordnung gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen; Begriff des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2020 - 3 B 35.19

    Guinea; Asylantrag in Spanien; Weiterwanderung; Asylantrag im Bundesgebiet;

    Die Definition des Begriffs "flüchtig" hängt nicht primär von einer etwaigen Überstellungsmodalität ab, sondern davon, ob sich der Betroffene dem behördlichen Zugriff gezielt entzieht (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2019 - 11 A 2285/19.A - juris Rn. 21; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 4 Bf 53/19.AZ - juris Rn. 30).

    Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein gezieltes Entziehen und somit ein Flüchtigsein grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Überstellung eines Asylbewerbers deswegen scheitert, weil sein Aufenthaltsort den zuständigen Behörden unbekannt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 70; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2020 - OVG 3 B 22.19 - juris Rn. 30; VGH Kassel, Beschluss vom 12. September 2019 - 6 A 1495/19.Z.A - juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 4 Bf 53/19.AZ - juris Rn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 - 3 B 22.19

    (Keine) Flüchtigkeit bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Selbstgestellung

    Die Definition des Begriffs "flüchtig" hängt nicht primär von einer etwaigen Überstellungsmodalität ab, sondern davon, ob sich der Betroffene dem behördlichen Zugriff gezielt entzieht (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2019 - 11 A 2285/19.A - juris Rn. 21; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 4 Bf 53/19.AZ - juris Rn. 30).

    Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein gezieltes Entziehen und somit ein Flüchtigsein grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Überstellung eines Asylbewerbers deswegen scheitert, weil sein Aufenthaltsort den zuständigen Behörden unbekannt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 70; VGH Kassel, Beschluss vom 12. September 2019 - 6 A 1495/19.Z.A - juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 4 Bf 53/19.AZ - juris Rn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 3 B 16.19

    Guinea: Dublin Spanien; Überstellungsfrist abgelaufen; Keine Fristverlängerung

    Die Definition des Begriffs "flüchtig" hängt nicht primär von einer etwaigen Überstellungsmodalität ab, sondern davon, ob sich der Betroffene dem behördlichen Zugriff gezielt entzieht (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2019 - 11 A 2285/19.A-juris Rn. 21; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2 0 1 9 - 4 Bf 53/19.AZ - juris Rn. 30).

    Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein gezieltes Entziehen und somit ein Flüchtigsein grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Überstellung eines Asylbewerbers deswegen scheitert, weil sein Aufenthaltsort den zuständigen Be­ hörden unbekannt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 70; VGH Kassel, Beschluss vom 12. September 2 0 1 9 - 6 A 1495/19.Z.A-juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2 0 1 9 - 4 Bf 53/19.AZ-juris Rn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2020 - 3 B 19.19
    Die Definition des Begriffs "flüchtig" hängt nicht primär von einer etwaigen Überstellungsmodalität ab, sondern davon, ob sich der Betroffene dem behördlichen Zugriff gezielt entzieht (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2019 - 11 A 2285/19.A - juris Rn. 2 1 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 4 Bf 53/19.AZ - juris Rn. 30).

    Ein gezieltes Entziehen und somit ein Flüchtigsein kommt hiernach grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Überstellung eines Asylbewerbers deswegen scheitert, weil sein Aufenthaltsort den zuständigen Behörden unbekannt ist (vgl. EuGH, Ur­ teil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 70; VGH Kassel, Beschluss vom 12. September 2019 - 6 A 1495/19.Z.A - juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 4 Bf 53/19.AZ - juris Rn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 - 3 B 37.19

    Verlängerung der Überstellungsfrist unzulässig, wenn der Aufforderung zur

    Die Definition des Begriffs "flüchtig" hängt nicht primär von einer etwaigen Überstellungsmodalität ab, sondern davon, ob sich der Betroffene dem behördlichen Zugriff gezielt entzieht (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2019 - 11 A 2285/19.A - juris Rn. 21; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 4 Bf 53/19.AZ - juris Rn. 30).

    Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein gezieltes Entziehen und somit ein Flüchtigsein grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Überstellung eines Asylbewerbers deswegen scheitert, weil sein Aufenthaltsort den zuständigen Behörden unbekannt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 70; VGH Kassel, Beschluss vom 12. September 2019 - 6 A 1495/19.Z.A - juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 4 Bf 53/19.AZ - juris Rn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2021 - 3 B 25.19

    Guinea: Dublin Spanien: Überstellungsfrist abgelaufen, da nicht flüchtig

    Die Definition des Begriffs "flüchtig" hängt nicht primär von einer etwaigen Überstellungsmodalität ab, sondern davon,, ob sich der Betroffene dem behördlichen Zugriff gezielt entzieht (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2019-11 A 2285/19.A - juris Rn. 21; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 4 Bf 53/19.AZ - juris Rn. 30).

    Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein gezieltes Entziehen und somit ein Flüchtigsein grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Überstellung eines Asylbewerbers deswegen scheitert, weil sein Aufenthaltsort den zuständigen Behörden unbekannt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 70; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2020 - OVG 3 B 22.19 - juris Rn. 30; VGH Kassel, Beschluss vom 12. September 2019 - 6 A 1495/19.Z.A - juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 4 Bf 53/19.AZ - juris Rn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 12 B 40.18
    Die Definition des Begriffs "flüchtig" hängt nicht primär von einer etwaigen Überstellungsmodalität ab, sondern davon, ob sich der Betroffene dem behördlichen Zugriff gezielt entzieht (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2019 - 11 A 2285/19.A - juris Rn. 2 1 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2 0 1 9 - 4 Bf 53/19.AZ-juris Rn. 30).

    Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein gezieltes Entziehen und somit ein Flüchtigsein grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Überstellung eines Asylbewerbers deswegen scheitert, weil sein Aufenthaltsort den zuständigen Behörden unbekannt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 70; VGH Kassel, Beschluss vom 12. September 2019 - 6 A 1495/19.Z.A - juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 4 Bf 53/19.AZ - juris Rn. 23).

  • VG Hamburg, 24.06.2019 - 7 AE 2211/19

    Flüchtigkeit bei Kirchenasyl

    So erscheinen Konstellationen denkbar, in denen ein Antragsteller zwar versucht, sich dem behördlichen Zugriff faktisch zu entziehen und auf diese Weise seine Überstellung innerhalb der hierfür geltenden Frist zu vereiteln, er aber dennoch nicht flüchtig ist, weil die mit der Überstellung betrauten Behördenvertreter in der konkreten Abschiebungs- bzw. Überstellungssituation seiner ohne weiteres habhaft werden könn(t)en und der Antragsteller sich lediglich verbal weigert, an der Überstellung mitzuwirken (vgl. insofern, allerdings nicht in Bezug auf das "Kirchenasyl", sondern bezogen auf einen Fall, in welchem der Antragsteller an dem für seine Abschiebung durch eine Meldeauflage bestimmten Ort von den für die Abschiebung zuständigen Behördenvertretern angetroffen wurde, ihnen jedoch erklärte, er wolle nicht überstellt werden: OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2019, 4 Bf 53/19.AZ).
  • VG Hamburg, 21.09.2020 - 7 AE 3149/20

    Afghanistan: Dublin: keine systemischen Mängel in Norwegen; konkrete Anschrift

    Die obergerichtliche Rechtsprechung setzt - soweit ersichtlich - bei der Definition des Flüchtigseins im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO voraus, dass sich der Betroffene an einem der zuständigen Behörde unbekannten Ort aufhält (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2019, 4 Bf 53/19.AZ., juris Rn. 24 m.w.N.; Beschl. v. 20.9.2019, 4 Bf 390/19.AZ, n.v.; vgl. auch Beschl. v. 16.9.2019, 4 Bf 430/19; vgl. noch Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Lfg. 103 Stand Mai 2015, § 27a Rn. 232; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 98).
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